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Schlau in 60 Sekunden - Teil 36: Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt die Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens und analysiert den unternehmerischen Erfolg.

Buchhaltung

April 16, 2023

Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, stellt die Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens dar und ermittelt somit den unternehmerischen Erfolg. Also Gewinn oder Verlust. Es ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses.

Die GuV kann entweder in Kontenform oder in Staffelform aufgebaut werden. Beim Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung in Kontoform wird das Ergebnis als Saldo ausgewiesen - entweder auf der Soll-Seite (auch Aufwandsseite) bei Gewinn oder auf der Haben-Seite (auch Ertrags- oder Erlösseite) bei Verlust. Die Staffelform ist deutlich übersichtlicher und für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben (§ 275 HGB). Dabei werden Erträge den Aufwendungen vertikal fortlaufend verrechnet. Das Jahresergebnis wird somit stufenweise in mehreren Zwischenschritten ermittelt. Die einmal gewählte Darstellungsform ist in der Regel für die folgenden Wirtschaftsjahre beizubehalten, genauso wie die Postenbezeichnung und Postenfolge. Somit wird die Vergleichbarkeit der GuV gewährleistet.

Die GuV kann sowohl nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) als auch nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) erstellt werden. Beide Verfahren nehmen den Umsatz zugrunde. Das Gesamtkostenverfahren stellt alle Kosten den entsprechenden Erlösen gegenüber. Bestandsminderungen werden dabei als Aufwand und Bestandserhöhungen als Ertrag verbucht. Das GKV gliedert die Kosten außerdem nach Kostenarten (Materialkosten, Personalkosten etc.).

Beim Umsatzkostenverfahren werden (im Gegensatz zum GKV) nur solche Kosten aufgenommen, die für tatsächlich verkaufte Produkte/Leistungen angefallen sind. Das UKV gliedert Kosten nach Funktionsbereichen (Vertrieb, Produktion etc.). Insgesamt wird in der Praxis das aussagekräftigere Umsatzkostenverfahren bevorzugt. Nach Paragraph 275 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist außerdem genau vorgegeben wie die Gliederung der GuV aussehen soll.

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